Corona Info! - Tanzschule ELLEANDO-Tanzwelt

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Corona Info!


Verehrte Besucher der Tanzschule !!

Ab dem 27. Mai ist das Tanzen in RLP in Tanzschulen und Vereinen wieder erlaubt.
Für unsere Tanzschule gelten die nachfolgenden Hygieneregeln, die gem. dem Beschluß der
Landesregierung umzusetzen sind!


Hygienekonzept für Tanzschulen
Für alle Tanzschulen sind die folgenden Hygienemaßnahmen zu beachten:

1. Das geltende Abstandsgebot und die geltende Kontaktbeschränkung werden gewährleistet
durch die folgenden Maßnahmen:


a. Die Personenzahl ist so zu begrenzen, dass zu jeder Zeit ein Mindestabstand
von 1,5 m eingehalten wird. Die maximale Personenanzahl richtet
sich nach der verfügbaren Tanzfläche und beträgt grundsätzlich 1 Peron
je 10 qm.
Beim Paartanz sind folgende Konstellationen zulässig:
-
Erwachsene Gesellschaftstanz: Privatstunden mit einem Paar aus
einem Hausstand oder festen Tanzpartnern und einem Tanzlehrenden
in einem Saal für die Dauer von 45 bis 60 Minuten.
-
Erwachsene Gesellschaftstanz: Unterricht mit begrenzter Personenzahl
(10 qm pro Paar), aus einem Hausstand oder festen Tanzpartnern.

b. Die Tanzlehrerin bzw. der Tanzlehrer hat zu den Tanzschülerinnen und
Tanzschülern den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Eine Korrektur
der Tanzposen mit Körperkontakt ist untersagt. Sitzgelegenheiten
sind mit einem Mindestabstand von 1,5 m zueinander zu platzieren. Tanzpaare/
Einzeltänzer müssen zueinander einen Abstand von 3,0 m einhalten.

c. Warteschlangen und Ansammlungen sind zu vermeiden. Der Abstand von
1,5 Metern pro Person ist durch entsprechende Markierungen für Wartebereiche
auf dem Boden zu kennzeichnen. Maßnahmen zur Steuerung
des Zutritts und zur Wahrung des Abstandsgebotes sind zu treffen, dazu
gehören - soweit erforderlich - auch angemessen ausgeschilderte Wegekonzepte
sowie Konzepte zur Steuerung des Zutritts.

d. Es ist sicherzustellen, dass die Nutzung der Sanitäranlagen nur dergestalt
erfolgt, dass zu jederzeit das Abstandsgebot eingehalten wird. Am Eingang
der Toiletten muss durch einen gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen
werden, dass sich in den Toilettenräumen stets nur die ermittelte
Personenanzahl (Zahl in Abhängigkeit von der Größe des Sanitärbereichs)
aufhalten darf.

2. Personenbezogene Einzelmaßnahmen:

a. Tanzschülerinnen und Tanzschülern mit Symptomen einer Atemwegsinfektion
ist der Zugang zu verwehren.

b. Der Tanzschulbetreiber ist verpflichtet, die Kontaktdaten (Name, Anschrift
und Telefonnummer) aller Besucher, Zeitpunkt des Betretens und Verlassens
der Tanzschule sowie die Teilnahme an bestimmten Kursen aufzunehmen,
um eine Nachverfolgung von Infektionen zu ermöglichen. Die
Kontaktdaten sind 1 Monat beginnend ab dem Termin des Besuchs aufzubewahren
und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten.
Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

c. Tanzschülerinnen und Tanzschüler sowie das Personal tragen grundsätzlich
eine Mund-Nasen-Bedeckung. Dies gilt nicht beim Tanzen und
beim Konsum von Getränken.

d. Kassenpersonal ist durch eine Trennscheibe zu schützen. Personal, das
durch eine Trennscheibe oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen geschützt
ist, ist von der Trageverpflichtung eines Mund-Nasenschutzes befreit.

e. Für Personal und Tanzschülerinnen und Tanzschüler sind die geltenden
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allgemeinen Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen
etc.) durch geeignete Hinweisschilder kenntlich zu machen.

f. Alle Personen müssen sich bei Betreten der Tanzschule die Hände desinfizieren
oder waschen. Geeignete Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender
sind durch den Veranstalter vorzuhalten.

3. Einrichtungsbezogene Maßnahmen:

a. Alle Räumlichkeiten und sind im Abstand von 20 Minuten für jeweils 15
Minuten zu lüften. Alternativ ist eine dauernde mechanische Belüftung
vorzusehen. Eine kontinuierliche Luftzirkulation in Innenräumen ist durch
geeignete Mittel sicherzustellen. Sanitäreinrichtungen sind nach Möglichkeit
dauerhaft zu belüften.

b. Die Nutzung von Getränkespendern und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen
ist untersagt.

c. Eine Unterscheidung nach Altersgruppen ist nicht erforderlich soweit die
Einhaltung der Abstands- und Kontaktbeschränkung sichergestellt ist.

d. Eine Bewirtung darf unter den Vorgaben für die Gastronomie erfolgen
(Der Verzehr von Speisen oder Getränken erfolgt ausschließlich an Tischen.
Bar- und Thekenbereiche können für den Verkauf und die Abgabe
von Speisen und Getränken geöffnet werden; für den Verbleib von Gästen
sind diese Bereiche jedoch geschlossen).

e. Kontaktflächen sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger
zu reinigen oder mit einem mindestens begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren.

f. In den Toilettenanlagen sind die einzuhaltenden Hygienevorschriften auszuhängen.
Für eine regelmäßige Reinigung ist zu sorgen und Desinfektionsmittel
in ausreichender Menge bereitzustellen.

g. In Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel,
Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume
sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand
untereinander.

4. Generell gilt:

a. Für die Einhaltung der Regelungen ist eine beauftragte Person vor Ort zu
benennen.

b. Gästen, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, ist im Rahmen
des Hausrechts der Zutritt zu verwehren.

c. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf
Antrag Ausnahmen zulassen oder andere Hygieneanforderungen erlassen,
sofern eine Vorgabe nach CoBeLVO nicht zwingend ist, das Schutzniveau
vergleichbar erscheint und der Zweck der CoBeLVO eingehalten
wird. Solche Hygienekonzepte sind mit den Ordnungsbehörden vor Öffnung
der Einrichtung abzustimmen, soweit dies in der jeweils gültigen
CoBeLVO ausdrücklich angeordnet ist.

 
 
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